Satzung
Sportverein Spabrücken 1950 e.V. (Stand 07. März 2020):
§ 1 Name / Sitz / Vereinsfarben
(1) Der am 22.Dezember 1950 in Spabrücken gegründete Sportverein trägt den Namen SV Spabrücken 1950 e.V.
(2) Er ist Mitglied der Sportbünde Rheinhessen und Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Spabrücken.
(4) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
(5) Die Vereinsfarben sind Schwarz / Gelb
§ 2 Zweck der Vereine
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergütungen
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergütung nach Maßgabe einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form eines Aufnahmescheines an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
(5) Die Mitglieder unterwerfen sich der bestehenden Satzung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 8 Beiträge
(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages.
(2) Die Höhe des Beitrages wird bei natürlichen Personen durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Bei juristischen Personen wird der Beitrag durch den Gesamtvorstand festgelegt. Die Festsetzung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 10 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis.
angemessene Geldstrafe.
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
b) Anspruch auf Schadensersatz bei einem Schadensfall, der durch ein Mitglied herbeigeführt wurde.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen ( § 7 Abs. 3).
(3) Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels auszusprechen.
§ 11 Rechtsmittel
(1) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein ( § 6 ), gegen einen Ausschluss aus dem Verein ( § 7 ), sowie gegen eine Maßregelung ( § 10 ) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit, die Beschwerde einzulegen. Diese ist ebenfalls innerhalb eines Monats, gerechnet vom Zugang des Bescheides, einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports in besonderem Maße hervorragende Verdienste erworben hat.
(2) Der Gesamtvorstand schlägt der Jahreshauptversammlung die Ernennung eines Ehrenmitgliedes vor. Diese entscheidet über den Vorschlag.
(3) Die Ernennung soll in einem würdigen Rahmen stattfinden ( z.B. Jahreshauptversammlung).
(4) Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen freizustellen und nehmen an den Veranstaltungen des Vereins eintrittsfrei teil.
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
dieser unterteilt in
aa) Geschäftsführender Vorstand
bb) Gesamtvorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schatzmeister
- 2. Schatzmeister
- Schriftführer
- mind. 2 Beisitzer
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Entscheidung über Anträge
e) Entscheidung über Satzungsänderungen
f) Festlegung der Vereinsbeiträge
g) Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen Ablehnung der Aufnahme in den Verein, gegen einen Ausschluss aus dem Verein, sowie gegen eine Maßregelung (§ 11 Abs.2).
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr statt, spätestens bis zum Ende des 2. Quartals.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem entweder durch den Gesamtvorstand oder durch den schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen einberufen werden.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
(6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Vorstandswahlen, soweit erforderlich ist
e) Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich ist
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig
(10) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(11) Für die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist ein Wahlausschuss zu bilden ( § 19 ). Der Leiter des Wahlausschusses hat die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahl des ersten Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem stellvertretenden Schatzmeister
dem Schriftführer
mind. zwei Beisitzern
b) Gesamtvorstand, bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand a)
den Abteilungsleitern für die Bereiche
Fußball
Gymnastik / Turnen / Leichtathletik
Angeln
Tennis
Volleyball
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum
Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
(3) Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter vertreten. Diese werden in gesondert einberufenen Versammlungen der Abteilungen von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt. Die Wahl bedarf nicht der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme des 2. Vorsitzenden im Falle der Stimmengleichheit.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied komisarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(7) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen. Über evtl. Grundstücksankäufe und Verkäufe entscheidet der Gesamtvorstand.
(8) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
(9) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der erste Schatzmeister und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
(10) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Gründung neuer Abteilungen. Der Leiter der neu gegründeten Abteilung erweitert den Gesamtvorstand.
(11) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf um Mitglieder erweitert werden (z.B.: Pressewart usw.). Diese haben Stimmrecht im Gesamtvorstand. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 16 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gegründet.
(2) Die Führung der Abteilung obliegt dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand kann im Bedarfsfall durch weitere Mitglieder erweitert werden.
(3) Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Gesamtvorstand. Im Falle der Verhinderung nimmt diese Aufgabe der Vertreter war.
(4) Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann bei Bedarf vom Schatzmeister des Vereins bzw. dessen Vertreter geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(6) Die Abteilungen nutzen mit vollen Rechten und Pflichten die von ihnen genutzten Gebäude und Grundstücksflächen. Die Abteilungen regeln dies bei Bedarf in einer Abteilungssatzung
(7) An den Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der Schriftführer berechtigt teilzunehmen.
(8) Stellt eine Abteilung ihre Tätigkeit ein, so sollte die Auflösung nach Möglichkeit durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Ist dies nicht mehr möglich, hat der Abteilungsvorstand die Auflösung der Abteilung dem Gesamtvorstand gegenüber zu erklären. In diesem Fall verliert der Abteilungsleiter seinen Sitz im Gesamtvorstand.
(9) Der Gesamtvorstand übernimmt das vorhandene Abteilungsvermögen. Bestehende Verpflichtungen und Sonderrechte von Mitgliedern der aufzulösenden Abteilung sind dabei zu berücksichtigen ( z.B. gesicherte
Rechtspositionen im Grundbuch).
§ 17 Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Ausschussvorsitzenden einberufen.
(3) Die Führung des Ausschusses obliegt Ausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand des Ausschusses kann um weitere Mitarbeiter erweitert werden.
(4) Nach Erledigung des Zweckes, für den der Ausschuss gebildet worden ist, löst sich dieser wieder auf.
§ 18 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse, der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsvorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm beauftragten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Wahlen
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung.
(3) Für die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu bilden ( § 14 Abs. 11 ). Ihm gehören 3 Mitglieder an, die nicht dem Vorstand angehören. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Leiter hat die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen.
(4) Bei den Wahlen ist Blockwahl zugelassen.
(5) Bei den Wahlen entscheidet die relative Mehrheit.
§ 20 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und dessen tellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts- und eine Finanzordnung geben. Über diese Ordnungen entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel - Mehrheit.
(2) Die Abteilungen erstellen bei Bedarf oder auf Verlangen des Gesamtvorstandes eine sogenannte Abteilungssatzung. Diese ist dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Für die Nutzung der Sportanlagen kann eine Benutzungsordnung erstellt werden. Diese ist dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 22 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportstätten und in den Räumen des Vereins.
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zweidrittel seine Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigte Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins sind etwaige Sonderrechte beim Grundvermögen zu berücksichtigen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Spabrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke auf dem Gebiet des Sports zu verwenden hat.
§ 24 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 25 Inkrafttretung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. März 2020 beschlossen. Durch die Annahme dieser Satzung verliert die Satzung vom 26. Februar 2010 ihre Gültigkeit.